Fluggastrechte

Als Spezialisten für das europäische Luftverkehrsrecht und europäische Fluggastrechte  setzen wir Ihre Ansprüche auf Entschädigung bei Flugverspätung, Flugausfall und Flugänderung durch!

Fluggastrechte

Der wichtigste Rechtsakt für Ansprüche von Fluggästen zu Fluggastrechten im europäischen Luftverkehr ist die EU Fluggastrechtverordnung (EG) Nr. 261/2004. Die europäische Fluggastrechteverordnung trat am 17. Februar 2005 in Kraft und ist seitdem in jedem EU Mitgliedstaat für alle Fluggesellschaften unmittelbar rechtsbindend.

Im Rahmen unserer Rechtsberatung als Anwalt für Flugverspätung prüfen Ihre Ansprüche und validieren die Angaben der Fluggesellschaft mit unseren Realtime Flugdaten und Referenzdaten aus dem Air Traffic Management System.

  • Entschädigung
  • Ausgleichszahlung
  • Kompensation
  • Schadenersatz
  • Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit
  • Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
  • Schadenersatz wegen Verdienstausfall
  • Aufwendungsersatz
  • Erstattungsanspruch
  • Ersatzanspruch
  • Rückzahlungsanspruch
  • Rechtsanspruch
  • Reisepreisminderung
  • Minderungsanspruch
  • Anspruch auf Befreiung von Rechtsanwaltskosten

 

Fordern Sie die Fluggesellschaft schriftlich mit Nachweis unter Fristsetzung zur Zahlung auf (in der Regel genügt eine 14-tägigie Frist). Bei Ablehnung durch die Fluggesellschaft oder nach Ablauf der Zahlungsfrist muss die Fluggesellschaft bei berechtigten Ansprüchen die Rechtsverfolgungskosten tragen.

Die Höhe der Entschädigung ergibt sich aus Art. 7 der Fluggastrecht-Verordnung und beträgt je nach Entfernung zwischen Abflughafen und Zielflughafen pro Person:

Flüge innerhalb der EU:

  • 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km
  • 400 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 1500 km

 

Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land: 

  • 250 EUR bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km
  • 400 EUR bei einer Flugstrecke über 1500 km bis zu 3500 km
  • 600 EUR bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km

 

Die Entfernung zwischen Ihrem Abflughafen und Ihrem Zielflughafen können Sie ganz einfach mit Hilfe der Rechner nach der Großkreismethode, wie z.B. flightmapper.net oder gcmap.com berechnen.


Da jeder Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung hat, kann eine vierköpfige Familie schnell bei einer Flugstrecke von mehr als 3500 km auf eine Entschädigung von 2.400 EUR kommen.

Sofern Ihnen die Fluggesellschaft einen Alternativflug zur anderweitigen Beförderung angeboten hat, kann sich die Höhe Ihres Ausgleichsanspruchs um 50 % verringern. Hierbei ist entscheidend, inwieweit die ursprüngliche Ankunftszeit von der des Alternativflugs abweicht. Eine Verringerung um 50% ist bei Nr. 1 nur bis zu einer Abweichung von zwei Stunden, bei Nr. 2/3 bis zu drei Stunden und bei Nr. 4. bis zu vier Stunden möglich.

Wie vom Bundesgerichtshof ausgeführt (BGH X ZR 165/18): Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen. D.h., wenn z.B. wegen Flugunregelmäßigkeiten am Zielort Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (beispielsweise Mietwagen- oder Hotelbuchung, die nicht kostenlos storniert werden können), dürfen diese nutzlos gewordenen Aufwendungen bzw. Zusatzkosten gemäß Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auf die Ausgleichsleistungen angerechnet werden. Somit macht es nur Sinn Ansprüche nach Art. 12 der Verordnung geltend zu machen, wenn diese die Ausgleichsleistungen übersteigen.

Aber gemäß Artikel 9 der Verordnung stehen dem Passagier Betreuungsleistungen unentgeltlich zu. Diese dürfen auch nicht angerechnet werden.